Überschrift Psychologische Diagnostik

Der Bereich der klinisch-psychologischen Diagnostik wird laut Informationsmaterial des Berufsverbandes Österreichischer Psychologinnen und Psychologen (BÖP) folgendermaßen definiert: "Untersuchung von Menschen hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Persönlichkeitsmerkmalen, Verhaltensstörungen, psychischen Veränderungen und Leidenszuständen, sowie sich darauf gründende Beratungen, Prognosen, Zeugnisse und Gutachten."

Im Zuge der Durchführung einer psychologischen Diagnostik werden neben einer detaillierten Erhebung der individuellen Lebensgeschichte und eines Explorationsgespräches mit Eltern und Kind wissenschaftlich anerkannte Testverfahren im Bereich der Begabungs-, Entwicklungs-, Teilleistungs- und Persönlichkeitsdiagnostik angewandt.

Nach Abschluss der Diagnostik wird eine Auswertung vorgenommen und in der Folge das Ergebnis, sowie sich daraus ergebende Konsequenzen für die weitere Vorgehensweise mit Eltern und Kind besprochen. Es werden Informationen über das individuelle Leistungsprofil (Stärken und Schwächen) des Kindes, die Gesamtbegabung und Persönlichkeitsaspekte gegeben. Dies dient dazu, für die Zukunft des Kindes einen weiteren, guten Weg zu planen.


In meiner Eigenschaft als Wahlpsychologin wird Ihnen bei Verdacht auf eine "krankheitswertige Störung" von Ihrer Krankenkasse 80% des Kassensatzes refundiert. Sie erhalten von mir eine Honorarnote, die Sie bei der Krankenkasse einreichen können und bekommen den entsprechenden Betrag in der Folge refundiert.

Voraussetzungen:
Die Überweisung erfolgt durch einen Vertragsfacharzt für Neurologie, Psychiatrie, innere Medizin, Kinderheilkunde, einen Vertragsfacharzt für Allgemeinmedizin oder durch einen Vertragspsychotherapeuten. Überweisungen von anderen Vertragsärzten, Nichtvertragsärzten oder Nichvertragspsychotherapeuten sind vom leistungszuständigen Krankenversicherungsträger vorzugenehmigen. Die Überweisung hat eine präzise Fragestellung und eine krankheitswertige Verdachtsdiagnose nach ICD-10 zu enthalten. F7 (Intelligenzminderung) und F81 (umschriebene Entwicklungsstörung schulischer Fähigkeiten) werden für die Teilrefundierung nicht akzeptiert.

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